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Satzung des Fördervereins

 

 

Satzung für den

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Osterhofen Stadt e.V.

in der Fassung vom 16.10.2009

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Osterhofen Stadt e.V.´´. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterhofen.

3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Osterhofen e.V. insbesondere die finanzielle Unterstützung bei Beschaffungen für das Einsatzwesen, der Jugendarbeit und der Brandschutzerziehung. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.

4) Abweichend von Absatz 3 können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a ESTG bezahlt werden.

5) Die Entscheidung über Zahlungen nach Abs. 4 trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Mitglieder

 

1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. natürliche Personen

2. juristische Personen

3. Ehrenmitglieder

2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Fördernde Mitglieder oder juristische Personen unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder persönliche Dienstleistungen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Vereinsmitglied oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede Person ab ihrer Geburt werden. Der Wohn- oder Firmensitz der Mitglieder muss nicht ausschließlich Osterhofen sein.

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand oder dessen Stellvertreter einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitgliedes

2. durch Austritt

3. durch Streichung in der Mitgliederliste

4. durch Ausschluss

5. durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags.

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der/dem Schriftführer/in

4. der/dem Kassenwart/in

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Osterhofen, soweit er dem Verein als Mitglied angehört. Im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, soweit dieser ebenfalls als Mitglied dem Verein angehört.

6. und zwei Beisitzern

soweit sie dem Verein angehören und nicht in die Ziffer 1 bis 4 gewählt wurden.

2) Die unter Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die unter Ziffer 6 genannten Beisitzer werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Es ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Erstellung des Kassenberichtes

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

7. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis darf der stellv. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung zugestimmt hat.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

 

1) Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2) Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 Kassenführung

 

1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellv. Vorsitzenden geleistet werden.

3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 4 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

2. Festsetzung des Jahresbeitrages

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der lokalen Presse einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 Ehrungen

 

An Personen, die sich im Vereinswesen oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben kann

1. das Ehrenzeichen des Vereins

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden. Näheres dazu regelt eine Ehrenordnung.

 

§ 15 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Freiwillige Feuerwehr Osterhofen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen, zur Unterstützung der Jugendarbeit bzw. der Nachwuchsförderung zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.10.2009 mit 24 Stimmen einstimmig beschlossen.

Die Satzung tritt in der Gründungsversammlung am 16.10.2009 in Kraft.

gez.:                 gez.:

Gerd Abeln        Ludwig Rupp

1. Vorsitzender  2. Vorsitzender